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 E-Zigaretten-Produkte / 3
methoden und wird mit den entsprechenden Analysezertifi- katen dokumentiert.
Nach TabakerzG §13 (1) Absatz 3 dürfen bei der Herstellung von Liquids nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. In Deutschland sind in der Anlage 2 (zu § 28) der TabakerzVO die Inhaltsstoffe aufgelistet, die für die Verwendung in elektronischen Zigaretten und Nachfüll- behältern verboten sind, da sie ein gesundheitliches Risiko darstellen können. Dazu gehören unter anderem Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben und in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind.
Liquids und deren Inhaltsstoffe sollten kontinuierlich über- wacht und bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese von höchster Qualität und Sicherheit sind und den gesetz- lichen Bestimmungen entsprechen.
Alle in E-Zigaretten verwendeten Inhaltsstoffe, außer Pro- pylen-Glykol, Glycerin und Nikotin, sollten im Anhang 1 der Europäischen Lebensmittelverordnung EU 1334/2008 aufge- führt sein und damit als sicher für Lebensmittel gelten. Dies betrifft zwar nicht den Aspekt der Inhalation von E-Liquids, gibt jedoch Gewissheit über die Reinheit und systemische Toxizität der Inhaltsstoffe.
 





























































































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