Inhaltsstoffe

Zusatz­stoffe
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Aromen
Menthol
Studien

Inhaltsstoffe

Inhaltsstoffe sind alle Stoffe oder Bestandteile, die in einem fertigen Produkt vorhanden sind: der Tabak, Zusatzstoffe und Aromen, aber auch Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber gehören dazu.

Die Verwendung aller Inhaltsstoffe in Tabak- und verwandten Erzeugnissen wie nikotinhaltige E-Zigaretten unterliegen den Regelungen der europäischen und nationalen Tabakgesetzgebung.

Zigaretten und Feinschnitt

Verwendung von Zusatzstoffen

Die Herstellung von Tabakprodukten ist streng reguliert. Alle Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form schädlich sind oder eine krebserregende oder mutagene Wirkung haben, sind verboten. Stoffe, die suchtverstärkend wirken könnten und die Inhalation oder Nikotinaufnahme erleichtern könnten, dürfen nicht verwendet werden.

Auch Stoffe, die den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens erwecken könnten und die mit Energie und Vitalität verbunden sind, wie Koffein oder Taurin, sind verboten.

Es dürfen keine Aromastoffe in Filtern, Papieren, Verpackungen, Kapseln oder anderen Bestandteilen von Zigaretten verwendet werden.

Meldepflichten

Alle Inhaltsstoffe, die für ein Produkt verwendet werden, die Mengen und die dazugehörenden toxikologischen Daten müssen von den Herstellern an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Dazu gehören auch Informationen zum Tabak selbst und zu bestimmten Rauchbestandteilen.

Die Meldung erfolgt immer, wenn sich die Zusammensetzung eines Produkts ändert oder bevor ein neues Tabakprodukt in den Verkehr gebracht wird. Die Meldung erfolgt elektronisch an die nationalen Behörden durch ein europaweites Portal und standardisiertes Format ( BVL).

Welche Inhaltsstoffe in einem Produkt sind, finden interessierte Konsumenten auf den Webseiten unserer Mitgliedsunternehmen und auf den Seiten des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL), da die Behörden hier eine Informationspflicht haben.

Prioritätszusatzstoffe

Bestimmte Zusatzstoffe für Zigaretten und Feinschnitt unterliegen einer detaillierteren Meldepflicht und sollen umfassend für die spezifische Verwendung in Tabakprodukten bewertet werden. Für die Bewertung dieser sogenannten Prioritätszusatzstoffe (Johannisbrot, Kakao, Diacetyl, Bockshornklee, Feige, Geraniol, Glycerin, Guajakol, Guarkernmehl, Süßholz (Lakritz), Maltol, Menthol, Propylenglykol, Sorbitol, Titandioxid) haben die Zigarettenhersteller ein Konsortium gebildet und in umfassenden Studien diese Zusatzstoffe toxikologisch bewertet. Die Ergebnisse dieser Studien wurden zum 1. Juli 2018 an die Behörden übersendet. Bei der nun stattfindenden Bewertung dieser Daten werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten von einer europäischen Arbeitsgruppe unterstützt – unter der Führung des niederländischen RIVM und mit Unterstützung des deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung BfR ( Joint Action On Tobacco). Parallel wurden die Ergebnisse des Konsortiums in drei Publikationen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion gestellt ( siehe Download Publikationen).

„Charakteristisches Aroma“

Zigaretten und Feinschnitt dürfen seit 2016 kein anderes Aroma als Tabak haben. Sie dürfen beispielsweise nicht fruchtig, süß oder nach Vanille riechen oder schmecken. Hintergrund dieses Verbots: Tabakprodukte sollen durch ihr Aroma nicht attraktiv für Kinder und Jugendliche sein.

Für die Umsetzung dieses Verbots wurde auf europäischer Ebene ein Beratergremium und eine Technische Arbeitsgruppe eingerichtet. Seit 2016 arbeiten diese Gruppen an geeigneten Methoden und Verfahren für die praktische sensorische und chemische Bewertung von Tabakprodukten.

Position zum Menthol-Verbot in Zigaretten und Feinschnitt

Zigaretten und Feinschnitt: Menthol-Verbot in Deutschland

Seit dem 20. Mai 2020 ist der Verkauf von Menthol-Zigaretten in Deutschland vollständig verboten. Während charakteristische Aromen in der EU bereits seit 2016 eingeschränkt sind, galt für Menthol eine Übergangsregelung bis 2020. Deutschland geht über die EU-Regelung hinaus: Menthol ist nun in allen Rauchtabakprodukten – auch in geringen Mengen – untersagt, da angenommen wird, dass es die Nikotinaufnahme erleichtert.

Der BVTE kritisiert dieses Verbot. Menthol-Zigaretten haben eine lange Tradition und wurden vor allem von älteren Rauchern bevorzugt. Laut BVTE stützen die wissenschaftlichen Daten die Annahmen über Menthol nicht vollständig, sodass das pauschale Verwendungsverbot von Menthol aus Sicht des Verbands nicht gerechtfertigt ist.


E-Zigaretten

Begrenzung des Nikotingehaltes

In Europa und speziell in Deutschland unterliegt die Herstellung von E-Zigaretten hohen gesetzlichen Anforderungen.

Liquids dürfen innerhalb der EU maximal 20 mg/ml Nikotin enthalten. Gleichzeitig dürfen Liquids, wenn sie Nikotin enthalten, höchstens ein Volumen von 10 ml aufweisen. Dies ist in den USA anders. Auf dem US-amerikanischen Markt gibt es keine Höchstwerte und Mengenbeschränkungen für Nikotin in E-Zigaretten und Liquids. In den USA findet man Produkte mit einem Nikotingehalt von über 55 mg/ml.

Die Verwendung bestimmter Aromen und weiterer Inhaltsstoffe in nikotinhaltigen E-Zigaretten-Liquids ist gemäß Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung untersagt. Dies betrifft z.B. Zusatzstoffe, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden (z.B. Koffein oder Taurin), oder Vitamine oder andere Stoffe, die den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens erwecken könnten. Des Weiteren sind Inhaltsstoffe mit CMR-Eigenschaften (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) sowie sonstige toxische Inhaltsstoffe verboten.

Verwendung von Inhaltsstoffen

Bei der Herstellung von Liquids und E-Zigaretten dürfen - abgesehen von Nikotin - nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden und solche, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Bei E-Zigaretten gilt, dass alle Zusatzstoffe verboten sind, die in unverbrannter Form schädlich sind oder eine krebserregende oder mutagene Wirkung haben, die suchtverstärkend oder aufputschend und vitalisierend wirken oder die Inhalation oder Nikotinaufnahme erleichtern könnten. Auch Vitamine und Stoffe, die den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens erwecken könnten und die mit Energie und Vitalität verbunden werden können, wie Koffein oder Taurin, sind verboten.

Kennzeichnungspflichten

Die Packung und Außenverpackung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen neben Warnhinweisen auch eine Vielzahl an Informationen für den Konsumenten tragen: zu den verwendeten Inhaltsstoffen, zum Nikotingehalt und der Nikotinabgabe je Dosis. Eine Zusammenstellung hierzu finden sie auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL).

Meldepflichten

Alle Inhaltsstoffe, die für ein Produkt verwendet werden, die Mengen und die dazugehörenden toxikologischen Daten müssen von den Herstellern an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Mit dieser behördlichen Meldung übernehmen die Hersteller die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses.

Die Meldung erfolgt immer, wenn sich die Zusammensetzung eines Produkts ändert oder bevor ein neues Tabakprodukt in den Verkehr gebracht wird. Die Meldung erfolgt elektronisch an die nationalen Behörden durch ein standardisiertes Format.

Position zum Mentholverbot in E-Zigaretten

Mentholverbot in E-Zigaretten: Schwarzmarkt-Booster statt Gesundheitsschutz

Die Aufnahme von Menthol als verbotenen Inhaltsstoff für E-Zigaretten in die Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung wird aktuell diskutiert. Ein solches Mentholverbot in E-Zigaretten wäre jedoch aus gesundheits-, verbraucher- und wirtschaftspolitischer Sicht nicht gerechtfertigt. Menthol ist ein seit Jahrzehnten bewährter Aroma- und Inhaltsstoff, der unter anderem in Lebensmitteln, Arzneimitteln und Inhalationsprodukten eingesetzt wird – auch in E-Zigaretten-Liquids.

Menthol spielt eine zentrale Rolle dabei, erwachsenen Rauchern den Umstieg von der Tabakzigarette auf die potenziell schadensreduzierte E-Zigarette zu ermöglichen. Bis zu 80 Prozent der am Markt verfügbaren E-Liquids enthalten Menthol in unterschiedlichen Konzentrationen, auch in Tabak- oder Fruchtaromen. In niedriger Dosierung rundet es den Geschmack der E-Zigaretten-Liquids ab und ist essenziell für die Akzeptanz der Produkte bei den Konsumenten.

Menthol in E-Zigaretten ist gesundheitlich unbedenklich

Für Menthol existiert eine klare gesundheitliche Bewertung. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat 2019 eine zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI) von 4 mg Menthol pro Kilogramm Körpergewicht festgelegt. Für einen erwachsenen Menschen mit 70 kg Körpergewicht entspricht dies einer gesundheitlich unbedenklichen Tagesdosis von bis zu 280 mg Menthol – selbst bei lebenslanger Anwendung.

Beim Konsum handelsüblicher E-Zigaretten wird diese Menge deutlich unterschritten. Selbst bei hoch dosierten Menthol-Liquids werden bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 2 ml Liquid lediglich rund 30 Prozent der ADI erreicht. Die aufgenommene Mentholmenge entspricht dabei etwa dem Konsum von rund 15 Hustenbonbons oder Minzkaugummis und stellt kein Gesundheitsrisiko dar.  

Trotz jahrzehntelanger Verwendung von Menthol in Inhalationsprodukten liegen keine klinischen Belege für einen Zusammenhang mit Atemwegserkrankungen vor. Auch die bisherigen Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) liefern keine belastbaren Nachweise für gesundheitliche Gefährdungen durch Menthol in E-Zigaretten.


Kein erhöhtes Suchtpotenzial und keine erleichterte Nikotinaufnahme

Ein häufig vorgebrachter Vorwurf lautet, Menthol könne die Inhalation erleichtern oder die Nikotinaufnahme erhöhen. Für E-Zigaretten trifft dies nicht zu. Anders als bei Rauchtabak entstehen beim Dampfen keine reizenden Verbrennungsprodukte, deren Wirkung durch Zusatzstoffe überdeckt werden müsste.
Bereits 2015 bewertete das BfR die Relevanz einer durch Menthol erleichterten Inhalation beim Dampfen als sehr gering. Klinische Studien zeigen zudem keine Erhöhung der Nikotinaufnahme durch Menthol. Im Gegenteil: Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Menthol sogar dazu beitragen kann, niedrigere Nikotinkonzentrationen in E-Liquids zu verwenden.  


Mentholverbot als Produktverbot „durch die Hintertür“

Ein nationales Mentholverbot für E-Zigaretten käme faktisch einem Produktverbot gleich. Bis zu 80 Prozent der derzeit erhältlichen E-Liquids wären nicht mehr verkehrsfähig. Hersteller müssten Rezepturen exklusiv für den deutschen Markt ändern, was zu höheren Preisen, geringerer Auswahl und geschmacklichen Veränderungen führen würde.  

Gleichzeitig droht ein massiver Anstieg des Schwarzmarktes. Schon heute stammt ein erheblicher Anteil Einweg-E-Zigaretten aus illegalen, nicht regulierten Quellen. Ein Mentholverbot würde kriminelle Strukturen und ausländische Online-Anbieter stärken, die die bestehende Nachfrage nach mentholhaltigen Produkten bedienen würden. Für den legalen E-Zigaretten-Handel in Deutschland drohen weitere schmerzhafte, existenzgefährdende Umsatzeinbußen, dem Staatshaushalt der Ausfall dringend benötigter Tabaksteuereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe.  
Der Konsum von E-Zigaretten vom Schwarzmarkt ist zugleich ein erhebliches Risiko für Verbraucher. Ebenso wird der Kinder- und Jugendschutz geschwächt, da von illegalen Anbietern keine verlässliche Kontrolle des gesetzlichen Abgabealters zu erwarten ist.

Deutscher Sonderweg statt europäischer Harmonisierung

Kein anderer EU-Mitgliedstaat hat ein spezifisches Mentholverbot für E-Zigaretten eingeführt. Ein nationaler Sonderweg würde den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt grundlos einschränken und unterläuft EU-weit harmonisierte Regelungen.

Position des BVTE

Der BVTE lehnt ein Mentholverbot in E-Zigaretten entschieden ab. Ein solches Verbot bietet keinen nachweisbaren gesundheitlichen Mehrwert, gefährdet den legalen Markt, schwächt den Verbraucher- und Jugendschutz und konterkariert das Ziel der Schadensminderung für erwachsene Raucher.

Liquids

Gleiche Regeln für alle Liquids

Auf dem deutschen Markt gelten mittlerweile für alle Liquids und Flüssigkeiten zur Verwendung in E-Zigaretten die gleichen strengen Regeln. Egal ob die Produkte nikotinhaltig sind oder kein Nikotin enthalten, ob sie fertig oder zum selbermischen sind.

Position zu Liquids | Kampagne

Die rechtliche Gleichstellung und strenge Regeln auch für die Herstellung von nikotinfreien Liquids führen zu einem besseren Verbraucherschutz und erhöhen die Sicherheit von E-Zigaretten. Daher begrüßen wir ausdrücklich, dass für alle Liquids und Flüssigkeiten auf dem deutschen Markt die gleichen strengen Regeln gelten.

Hohe rechtliche Anforderungen für die Inhaltsstoffe in Liquids sind wichtig, um die gesundheitlichen Risiken für Konsumenten zu minimieren und Ereignisse zu vermeiden, wie sie vor einigen Jahren in den USA auftraten. Dort beobachtete man ab Mitte 2019 gehäuft Lungenkrankheiten bei Konsumenten von Verdampferprodukten. In einem relativ kurzen Zeitraum sind über 2000 Menschen erkrankt und mehr als 60 Menschen in den USA an den Folgen gestorben.

Das CDC ( Centers for Disease Control and Prevention) in den USA informiert über seine Homepage zum Ausbruch dieser Lungenkrankheit. Betroffen waren vorwiegend Konsumenten von illegalen bzw. verunreinigten THC-haltigen Flüssigkeiten (THC = Tetrahydrocannabinol) in sogenannten „E-Joints“. Die hauptverdächtige Substanz ist Vitamin-E-Acetat, das vermutlich als Streckmittel in THC-haltigen Ölen eingesetzt worden ist. In Deutschland und Europa ist bisher kein Fall dieser mysteriösen Lungenkrankheit bekannt, denn der Einsatz THC-haltiger Liquids und der Einsatz von Vitaminen in Liquids ist in Deutschland grundsätzlich untersagt.

Kampagne "Ich dampfe - aber auf Nummer sicher"

Mit der Kampagne will der BVTE an das Verantwortungsbewusstein von Verbrauchern appellieren, bei Verdampfern und Liquids ausschließlich geprüfte Qualitätsware aus dem Fachhandel zu kaufen und zu nutzen.