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 A Zur Qualität von Inhaltsstoffen
Nach TabakerzG §13 (1) Absatz 2 dürfen für die Herstellung von Liquids ausschließlich Stoffe von hoher Reinheit verwendet werden.
Um dies zu gewährleisten, sollten für die wesentlichen Be- standteile von Liquids, Propylen-Glykol, Glycerin und Nikotin, ausschließlich Substanzen in pharmazeutischer Reinheit nach dem Europäischen Arzneibuch (Pharmacopoea Europaea) verwendet werden. Diese anerkannt hohe Qualität definiert für jede Substanz die Reinheit unter Angabe der Analysen-
 































































































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